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Alle hier aufgeführten Hinweise habe ich durch eigene Erfahrungen, in Gesprächen mit Sachverständigen vom TüV und aus der StvZo.Irrtümer vorbehalten,nach bestem Wissen und Gewissen.
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Scheinwerfer

Wenn Euer Motorrad vor dem 1.1.1954 zugelassen wurde,müssen die Scheinwerfer kein genehmigtes Bauart-Prüfzeichen besitzen.

Die Entscheidung liegt aber beim TüV-Prüfer,ob er nicht zu "moderneren" Scheinwerfern rät.
Bis auf Vorkriegs-Motorräder haben wohl die meisten Fahrzeuge schon geprüfte Bauteile montiert.(Wellenlinie im Glas)

Gelbe Beleuchtung ist nicht zulässig.Erlaubt wird ausschließlich weißes Licht.


Standlicht muß nicht vorhanden sein..


Eine Fernlichtkontrolllampe ist nicht nötig,wenn man das Umschalten von Fern- und Abblendlicht an der Stellung des Schalters erkennen kann.


Bei der Montage eines Scheinwerfers sind folgende Abstandsmaße zu beachten:
Die untere Kante des Scheinwerferglas muß mindestens 500 mm und darf nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen.
Der höchste Punkt des Scheinwerferglas darf 1200 mm nicht übersteigen.
Außerdem müssen Abstandsmaße zu den Blinkern beachtet werden.


Rücklicht

Bei Erstzulassung ebenfalls vor dem 1.1.1954 muß das Rücklicht nicht bauartgenehmigt sein und benötigt somit kein Prüfzeichen (Wellenlinie) im Glas.

Auch hier gibt es je nach Prüfer den Ratschlag zur Montage von geprüften Rückleuchten oder die Eintragung "in etwa wirkend" für Leuchten ohne Prüfzeichen.

Der untere Rand der Schlußleuchte muß mindestens 250 mm (vor Ez 1.7.58 mind 150 mm) und darf maximal 1000 mm über der Fahrbahn liegen.


Bremsleuchte

Gesetzlich benötigen Motorräder vor Ez.:31.12.1987 kein Bremslicht.

Im eigenen Interesse empfehle ich die Montage von Bremslicht,da es sehr beängstigend sein kann,wenn sich das hintere Fahrzeug bedrohlich nähert.


Auch bei der Bremsleuchte gilt der Stichtag der Ez. vor dem 1.1.1954 zur Verwendung von "ungeprüften" (keine Wellenlinie-siehe Rücklicht) Gläsern.

Gelbes Bremslicht ist nur vor der Ez. 1.1.1983 erlaubt.

Die Abstandsmaße zur Montage entsprechend der Rücklichter.


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Blinker
Sollte Euer Motorrad eine Erstzulassung vor dem 1.1.1962 aufweisen,könnt Ihr getrost den Rest dieser Informationen übergehen.
In diesem Falle werden keine Blinker am Motorrad verlangt.

Ansonsten können Blinker ohne weiteres ausgetauscht werden wenn folgendes Beachtung findet:

A) Die Blinker müssen ein Prüfzeichen besitzen.
B) Es müssen bestimmte Abstandsmaße bei der Montage eingehalten werden.


A) Im Zubehörhandel lassen sich jede Menge kleine und schöne Blinker erwerben.Diese müssen
jedes der nun aufgeführten Prüfzeichen aufweisen.

Im Zuge der Eurozulassungen ist dies ein (E) mit
nachfolgender Zahl für den Ländercode.

Z.B.: (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbitannien ect.

Weiterhin ist eine Zahl angegeben die aussagt,ob der Blinker für die Montage nach vorn (11)
bzw. nach hinten wirkend (12) geprüft wurde.
Dies muß bei der Montage beachtet werden!

Die Bezeichnung (50R) sagt aus daß die Blinker für Motorräder geprüft wurden.


Diese geprüften Blinker müssen nicht in die Papiere eingetragen werden!!!

Bevor ich es vergesse,Leuchten zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig,wenn man anhand der Schalterstellung das Einschalten erkennen kann.



B) Bei der Montage müssen gewisse Abstände eingehalten werden.

Hierzu der Text aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)



Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2

Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte
Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von
der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß
mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen
Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.




 
Uff !!!
Na,alles klar ??
Hier geht es zur Skizze.....
zur Skizze
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Spiegel
Ja,es gibt für die Montage von Rückspiegeln festgelegte Bestimmungen.
Von wegen ,Zahnarztspiegel montiert und fertig......

Vorgeschrieben ist die Montage eines Rückspiegels.
Ab Ez.: 1.1.90 müssen zwei Spiegel montiert sein.

Na klar,die Größe der Spiegelfläche ist festgelegt und beträgt mind. 60 cm².
Ab Ez.: 1.1.98 sind mindestens 68 cm² Fläche vorgeschrieben.
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Radabdeckung
Neben dem Thema "kleines Nummernschild" ist der Spritzschutz wohl Dauerthema.

Ich kenne nur einen sinnvollen "Spritzschutz",der bezieht sich aber mehr auf den zwischenmenschlichen Bereich und paßt daher nicht zu folgenden Infos.

Motorräder mit EG-Betriebserlaubnis
(steht im Fahrzeugbrief,ca. ab Baujahr 1999)
beziehen sich auf EG-Recht,das heißt,es gibt keine konkrete Beschreibung über die Abmaße der Radabdeckung.


Anders bei Motorrädern ohne eben beschriebene EG-Zulassung.
Hier gilt das "nationale" Recht.
Bedeutet,daß oft noch folgendes Maß (vorgegeben irgendwann Anfang 1960 !) eingehalten werden muß:

Höchstens 150 mm darf die untere Kante der Radabdeckung über der Mitte der Hinterradachse enden.
Länger darf die Abdeckung natürlich sein :-)

Das Maß wird aber im unbeladenem,sprich ausgefederten Zustand ermittelt.
Gerade Enduros mit ihren langen Ferderwegen "erfreuen" sich deshalb mit zusätzlichem Plastik im Bereich der Radabdeckung.

Die meisten von Euch werden wohl die Verlängerung der Radabdeckung nur alle 2 Jahre,pünktlich zur Hauptuntersuchung,aus dem Keller holen.

Ich habe mittlerweile des öfteren davon gehört und auch selbst erlebt,daß der TüV bzw. die Polizei bei Kontrollen die "ausreichende" Radabdeckung vernachlässigt.

Darauf kann man sich aber nicht verlassen.Je nach entsprechendem Prüfer oder Gesetzesvertreter kann dies unterschiedlich sein.




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TüV-Termin überschritten
Wenn der TüV Termin überschritten wurde,wird "zurückgeklebt".
Beispiel: Termin war 09/2002. Ihr fahrt aber erst 06/2003 zur Untersuchung.
Plakette gibt es trotzdem nur für 09/2004.
Bitte beachten:
Die Regelung über das "Zurückkleben" ist Sache der Bundesländer.
Hier in Hessen wird z.B. nur für höchstens ein halbes Jahr zurückdatiert.
In dem oberen Beispiel wird also 12/2004 angebracht.
Gibt es in Eurem Bundesland ebenfalls Abweichungen,was das Zurückdatieren angeht ?
Laßt es mich bitte wissen.
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